A6: Wahlen und Abstimmungsverfahren
Veranstaltung: | Vollversammlung |
---|---|
Antragsteller*in: | MV (dort beschlossen am: 08.07.2015) |
Status: | Modifiziert |
Beschlossen am: | 08.07.2015 |
Eingereicht: | 04.02.2019, 13:25 |
Antragshistorie: |
Veranstaltung: | Vollversammlung |
---|---|
Antragsteller*in: | MV (dort beschlossen am: 08.07.2015) |
Status: | Modifiziert |
Beschlossen am: | 08.07.2015 |
Eingereicht: | 04.02.2019, 13:25 |
Antragshistorie: | Version 1 |
§5: Wahlen und Abstimmungsverfahren:
1. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei Wahlen in ein Amt hat
jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Es kann für eine/n einzelne/n
Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit “Nein” ablehnen oder mit
“Enthaltung” stimmen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit
der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
Erreicht keine/r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit so findet ein
zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt. Im
dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang
entscheidet das Los. Es kann niemand mit weniger als 30% der Stimmen der
anwesenden Mitglieder gewählt werden. Wahlen in gleiche Ämter können in einem
Wahlgang erledigt werden, in dem jede/r Stimmberechtigte/r maximal so viele
Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu vergeben sind oder insgesamt mit “Nein” oder
“Enthaltung” stimmen kann. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht
möglich.
1. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei Wahlen in ein Amt hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.Vor dem Beginn einer Wahl wird eine Auszählkommission gewählt, welche für das Auszählen und den korrekten Verlauf der Wahl verantwortlich ist. Es kann für eine/n einzelne/n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine/r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Es kann niemand mit weniger als 30% der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede/r Stimmberechtigte/r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu vergeben sind oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” stimmen kann. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
1. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei Wahlen in ein Amt hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Es kann für eine/n einzelne/neine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine/r*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Es kann niemand mit weniger als 30% der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede/r Stimmberechtigte/rjede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu vergeben sind oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” stimmen kann. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
2. Abstimmungen sind, wenn nicht anders geregelt, offen und erfolgen per
Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim
durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bisheriger Text