A6: Wahlen und Abstimmungsverfahren
Veranstaltung: | Vollversammlung |
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Antragsteller*in: | MV (dort beschlossen am: 08.07.2015) |
Status: | Modifiziert |
Beschlossen am: | 08.07.2015 |
Eingereicht: | 21.02.2019, 20:27 |
Antragshistorie: |
Veranstaltung: | Vollversammlung |
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Antragsteller*in: | MV (dort beschlossen am: 08.07.2015) |
Status: | Modifiziert |
Beschlossen am: | 08.07.2015 |
Eingereicht: | 21.02.2019, 20:27 |
Antragshistorie: | Version 1 |
§5: Wahlen und Abstimmungsverfahren:
1. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei Wahlen in ein Amt hat
jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Es kann für eine*n einzelne*n
Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit “Nein” ablehnen oder mit
“Enthaltung” stimmen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit
der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein
zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt. Im
dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang
entscheidet das Los. Es kann niemand mit weniger als 30% der Stimmen der
anwesenden Mitglieder gewählt werden. Wahlen in gleiche Ämter können in einem
Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele
Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu vergeben sind oder insgesamt mit “Nein” oder
“Enthaltung” stimmen kann. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht
möglich.
1. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei Wahlen in ein Amt hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Es kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Es kann niemand mit weniger als 30% der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu vergeben sind oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” stimmen kann. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
2. Im Vorfeld jeder Wahl soll ein Frauen*treffen stattfinden, dessen Ziel es ist, Frauen* zu ermutigen, für die jeweilige Wahl zu kandidieren. Falls die Wahl eines neuen Vorstandes oder die Nachwahl eines oder mehrerer Ämter bevorsteht, werden die neu zu besetzenden Posten, wenn möglich von einer vorherigen Amtsinhaberin, vorgestellt. Falls eine andere Wahl, beispielsweise für Delegiertenkonferenzen oder Ämter der Partei Bündnis 90/Die Grünen bevorsteht, werden die Vorzüge einer erfolgreichen Kandidatur erklärt.
2. Abstimmungen sind, wenn nicht anders geregelt, offen und erfolgen per
Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim
durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
23. Abstimmungen sind, wenn nicht anders geregelt, offen und erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bisheriger Text