A5: Vorstand
Veranstaltung: | Vollversammlung |
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Antragsteller*in: | MV (dort beschlossen am: 08.07.2015) |
Status: | Modifiziert |
Beschlossen am: | 08.07.2015 |
Eingereicht: | 21.02.2019, 20:12 |
Antragshistorie: |
Veranstaltung: | Vollversammlung |
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Antragsteller*in: | MV (dort beschlossen am: 08.07.2015) |
Status: | Modifiziert |
Beschlossen am: | 08.07.2015 |
Eingereicht: | 21.02.2019, 20:12 |
Antragshistorie: | Version 1(04.02.2019) Version 1(21.02.2019) Version 1(21.02.2019) Version 1(21.02.2019) Version 1(21.02.2019) Version 1(21.02.2019) Version 1(25.02.2019) Version 1 |
§4: Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Grünen Jugend Augsburg im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er organisiert
Treffen und Aktionen der Grünen Jugend Augsburg. Ferner vertritt er die Grünen
Jugend Augsburg nach außen, insbesondere zur Partei Bündnis 90/Die Grünen, der
Presse und bei der Grünen Jugend Bayern und der Grünen Jugend.
2. Dem Vorstand gehören 6 Mitglieder an:
– zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, davon mindestens eine FIT*-Person,
– der/die Schatzmeister*in,
– drei Beisitzer*innen.
3. Mindestens die Hälfte des Vorstands muss mit Frauen, Inter- oder
Transpersonen besetzt werden. Diese Regelung kann mit Beschluss der Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Frauen ausgesetzt werden.
5. Dem Vorstand der Grünen Jugend Augsburg sollen Mitglieder aus allen Kreisen
der Grünen Jugend Augsburg angehören.
4. Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch
Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten
Mitgliederversammlung, zu der noch ordentlich eingeladen werden kann, eine
Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des
übrigen Vorstandes.
7. Mitglieder im Vorstand dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur Grünen Jugend stehen.
8. Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.
9. Die Sprecher*innen sind vertretungsberechtigt.
10. Die Mitglieder des Vorstands können von einer Mitgliederversammlung
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser
Antrag vor der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich gestellt worden ist
und ein neuer Kandidat die Mehrheit erreicht.
10. Die Mitglieder des Vorstands können von einer Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag vor der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich gestellt worden ist und ein neuer Kandidateine andere Person die erforderliche Mehrheit erreicht.
10. Die Mitglieder des Vorstands können von einer Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag vor der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich gestellt worden ist und ein neuer Kandidatein*e neue*r Kandidat*in die Mehrheit erreicht.
Bisheriger Text