Veranstaltung: | Vollversammlung |
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Antragsteller*in: | MV (dort beschlossen am: 08.07.2015) |
Status: | Eingereicht |
Beschlossen am: | 08.07.2015 |
Eingereicht: | 25.02.2019, 12:06 |
Antragshistorie: | Version 1 |
A11: Geschäftsordnung
Antragstext
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Grünen Jugend Augsburg
Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung der Grünen
Jugend Augsburg. Sie ist allen Mitgliedern und Interessierten zugänglich zu
machen.Sie wurde zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
21.02.2019 geändert.
§1: Tagungsleitung
1. Der Vorstand schlägt zu Beginn ein Präsidium als Tagungsleitung, die zur
Hälfte mit Frauen, Inter- oder Transpersonen besetzt sein muss vor, dieses wird
in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung
gewählt. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit
vorgenommen werden.
2. Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen
und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet im Rahmen der Satzung und
der Geschäftsordnung über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und
entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Die Tagungsleitung kann für die
Durchführung der Wahlen und die Protokollführung Helfer*innen bestimmen.
3. Die Tagungsleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen,
welches das Recht von Frauen auf die Hälfte der Redezeit gewährleistet.
4. Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen der Tagungsleitung oder
der Wahlkommission angehören.
5. Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf
der Mitgliederversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der
Mitgliederversammlung erheblich und auf Dauer stören, aus der
Mitgliederversammlung ausschließen.
§2: Geschäftsordnungsanträge
1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur
Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an.
Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge
nicht zulässig.
2. Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- Antrag auf Schließung der Redeliste
- Antrag auf sofortiges Ende der Debatte
- Antrag auf sofortige Abstimmung
- Antrag auf Vertagung
- Antrag auf Überweisung an ein anderes Gremium
- Antrag auf Redezeitbegrenzung
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages
- Antrag auf ein alternatives Verfahren zur Antragsbehandlung, betreffend Art
und Dauer der Debatte und einzelner Redebeiträge, sowie Abstimmungsmodalitäten
- Antrag auf Festlegung eines Verfahrens, das noch nicht aus anderen Quellen
geregelt ist
3. Der/die Antragsteller*in begründet seinen/ihren Antrag in einem Redebeitrag
von maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich
niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
§3: Tagesordnung
Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird eine Tagesordnung mit einfacher
Mehrheit beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit einer 2/3-Mehrheit
geändert werden.
§4: Beschlussfähigkeit
Auf Verlangen eines Mitglieds muss die Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung geprüft werden. Die Tagungsleitung hat das Recht und auf
Wunsch des/der Antragsteller*in die Pflicht, die Feststellung der
Beschlussfähigkeit auszusetzen, bis alle am Tagungsort anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.
§5: Abstimmungen
1. Sofern nicht durch Satzung, Geschäftsordnung oder allgemeines Recht anders
geregelt, erfolgen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit und durch Handzeichen.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
2. Auf Verlangen von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied sind
Abstimmungen geheim durchzuführen.
3. Elektronische Verfahren zur Stimmabgabe sind nicht zugelassen.
§6: Anträge
1. Anträge und Änderungsanträge, außer solche zur Geschäftsordnung, sind in
Textform einzureichen.
2. Inhaltliche Anträge müssen spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand vorliegen. Später eingebrachte Anträge werden als Initiativanträge
behandelt. Initiativanträge können nur von zwei Mitgliedern gemeinsam gestellt
werden und werden nur behandelt, wenn sich zu Beginn der Mitgliederversammlung
mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für ihre Behandlung
ausspricht.
3. Der Vorstand muss ihm vorliegende Anträge unverzüglich den Mitgliedern
zugänglich machen.
4. Änderungsanträge können bis zur Behandlung des entsprechenden Antrags
gestellt werden.
§7: Rückholanträge
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Antrag eines stimmberechtigten
Mitgliedes mit einer 2/3 Mehrheit aufgehoben und neu behandelt werden.
Begründung
Bisheriger Stand
Änderungsanträge
- Ä1 (Alexander Mayer, Zurückgezogen)